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In publica commoda

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Die 51ÁÔÆæÃ¤t Göttingen in der Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts ist nach § 58 Abs. 4 Niedersächsisches Hochschulgesetz verpflichtet, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Arbeitsverhältnisse der °Õ²¹°ù¾±´Ú²ú±ð²õ³¦³óä´Ú³Ù¾±²µ³Ù±ðn der Universität unterliegen daher kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträgen. Bei der Universität Göttingen finden zudem die speziellen tariflichen Bestimmungen der Sonderregelungen für Beschäftigte in Hochschulen und Forschungseinrichtungen des § 40 TV-L Anwendung.

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